Pflicht zur Rufbereitschaft
Rz. 2
Sofern vertraglich nichts geregelt ist, besteht für den Arbeitnehmer keine Pflicht zur Rufbereitschaft.
Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer weder zur Arbeit noch zur Rufbereitschaft verpflichtet. Daher kann der Arbeitgeber eine Wochenend-Rufbereitschaft nur dann anordnen, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag entsprechend vereinbart ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Verweigerung keine Grundlage für eine Kündigung.
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