Lesbarkeit
Rz. 4
Die Namensunterschrift nach
§ 126 BGB@ muss nicht lesbar sein, aber das handschriftliche Gebilde muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen.
Es müssen mindestens einzelne Buchstaben - wenn auch nur andeutungsweise - zu erkennen sein, sonst fehlt es bereits an einer Schrift.
Eine gültige Namensunterschrift liegt auch nicht vor, wenn die Unterschrift in Druckschrift erfolgt und das Schriftbild keine individuelle Merkmale enthält (Schrift ohne individuellem Charakter).
Ein Schriftzug aus Initialen genügt nicht (siehe Namensunterschrift,
Rz.2).
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