Krankheit
Rz. 14
Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (vgl.
§ 3 EntgFG@).
Werkstudenten (siehe Werkstudenten,
Rz.10) sind Arbeitnehmer und als solches krankenversichert. Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dies gilt auch für eine längere Tätigkeiten im Rahmen eines Orientierungspraktikum (siehe Orientierungspraktikum,
Rz.4).
Bei einem Praktikum, das eine Studien- oder Prüfungsordnung vorschreibt (siehe Pflichtpraktikum,
Rz.3) hat der Praktikant keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er ist nicht als Arbeitnehmer, sondern als Student versichert.
Für ein Praktikum während des Studiums, ohne dass es in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sind die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung (siehe Minijob,
Rz.9) oder zu den Werkstudenten von Bedeutung. Für Werkstudenten bis zu 20 Wochenstunden gibt es für die Krankenversicherung eine Sonderregelung (siehe Werkstudenten,
Rz.10).
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