Urlaub
Rz. 11
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub (
§ 1 BUrlG@).
Werkstudenten (siehe Werkstudenten,
Rz.10) sind Arbeitnehmer und haben grundsätzlich Anspruch auf Urlaub.
Ein Pflichtpraktikant (siehe Pflichtpraktikum,
Rz.3) wird urlaubsrechtlich nicht als Arbeitnehmer, sondern als Student angesehen.
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