Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der
Tarifvertrag gilt für die Tarifgebundenen.
Tarifgebunden sind die Mitglieder der
Tarifvertragsparteien (z.B. gewerkschaftlich angehörige Arbeitnehmer) und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist (
§ 3 Abs. 1 TVG@).
Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet (
§ 3 Abs. 3 TVG@).
Bei der Tarifgebundenheit ist zwischen der beiderseitigen und einseitigen Tarifbindung zu unterscheiden.
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Rz. 2 >>