Einseitige Tarifbindung
Rz. 3
Einseitige Tarifbindung bedeutet, dass nur der Arbeitgeber tarifgebunden sein muss, um dass die Regelungen des Tarifvertrags im Betrieb gelten.
Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist (vgl.
§ 3 Abs.2 TVG@).
Bei betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Regelungen im Tarifvertrag erfolgt keine Aufteilung in tarifgebundene und nicht tarifgebundene Arbeitnehmer. Betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Regelungen im Tarifvertrag gelten auch für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer.
<< Rz. 2 ||
Rz. 4 >>