Die Sperrwirkung des
Tarifvertrags bedeutet, dass in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen abweichende Änderungen unzulässig sind.
Die Rechtsnormen (Regelungen) des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen (
§ 4 Abs. 3 TVG@).
Der Tarifvertrag hat Vorrang vor Arbeitsverträgen. Er hat auch Vorrang vor Betriebsvereinbarungen.
Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist unwirksam, wenn sie Gegenstände betrifft, die bereits üblicherweise von Tarifverträgen geregelt werden, insbesondere Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (
§ 77 Abs. 3 BetrVG@).
Der Tarifvertrag sperrt auch teilweise das Mitbestimmungsrecht. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in soziale Angelegenheit besteht nicht, soweit eine soziale Angelegenheit durch Gesetz oder Tarifvertrag geregelt ist (sog. Sperrwirkung,
§ 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG@).
Durch die Sperrwirkung des Tarifvertrags soll die
Tarifautonomie gewahrt bleiben.