Tarifgebundenheit
Rz. 9
Der Tarifvertrag gilt für Tarifgebundene.
Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien (z.B. gewerkschaftlich angehörige Arbeitnehmer) und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist (
§ 3 Abs. 1 TVG@).
Bei der Tarifgebundenheit ist zwischen
- den arbeitsrechtlichen Regelungen und
- den betrieblichen Regelungen
zu unterscheiden.
Die arbeitsrechtlichen Regelungen des Tarifvertrags (z.B. Lohn, Arbeitszeit, sonstige Arbeitsbedingungen) gelten nur zwischen den Mitgliedern der Gewerkschaften (gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmern) und Arbeitgebern, die Tarifvertragsparteien sind.
Beispiel: Der tarifgebundene Unternehmer U vereinbart mit dem gewerkschaftlich angehörigen Arbeitnehmer AN einen Stundenlohn von 10 € pro Stunde, obwohl im Tarifvertrag 15 € pro Stunde steht. Die vertragliche Lohnvereinbarung verstößt gegen die Tarifnorm und ist daher nichtig. An die Stelle der vertraglich nichtigen Lohnvereinbarung tritt die tarifliche Lohnvereinbarung.
Die betrieblichen Regelungen des Tarifvertrags (z.B. Arbeitsschutzmaßnahmen) gelten für alle Arbeitnehmer des Betriebs des Arbeitgebers, der Tarifvertragspartei ist (
§ 3 Abs. 2 TVG@).
Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet (
§ 3 Abs. 3 TVG@).
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