Tarifvertragsparteien
Rz. 10
Ein Tarifvertrag kann nur von den Tarifvertragsparteien geschlossen werden.
Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern (
§ 2 Abs. 1 TVG@).
Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört (
§ 2 Abs. 3 TVG@).
Spitzenorganisationen sind Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder Vereinigungen von Arbeitgebern (
§ 2 Abs. 2 TVG@).
<< Rz. 9 ||
Rz. 11 >>