Vertragspflichten
Rz. 5
Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (
§ 611a BGB@).
Diese vertragstypischen Pflichten sind die Hauptpflichten des Arbeitsvertrags und dienen der Abgrenzung zu anderen Verträgen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind.
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