Rz. 5
Leiharbeitnehmer können Streikbrecherarbeiten verweigern.
Bei einem Streik beim Entleiher ist der Leiharbeitnehmer nicht zur Tätigkeit verpflichtet (§ 11 Abs. 5 AÜG@). Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen (§ 11 Abs. 5 AÜG@).
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