Sonstiges
Rz. 5
- Urlaub für Jugendliche -
Eine Sonderregelung für Jugendliche findet sich im Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Urlaubstage sind altersabhängig.
Übersicht zu den altersabhängigen Urlaubstagen nach
§ 19 JArbSchG@:
- 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
- 27 Werktage, wenn er noch nicht 17 jähre alt ist
- 25 Werktage, wenn er noch nicht die Volljährigkeit zu Beginn des Kalenderjahres erreicht hat.
- Urlaub für Schwerbehinderte -
Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt, erhalten nach § 47 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) einen Zusatzurlaub von zusätzlich fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr.
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