Rauchen, Toilettengang
Rz. 4
Ruhepausen gehören nicht zur Arbeitszeit (vgl.
§ 2 Abs. 1 ArbZG@).
Ob jede kurze Unterbrechung der geschuldeten Arbeit (z.B. Unterbrechung durch Rauchen, Toilettengang, Trinken) in den Bereich der Ruhepause fällt, ist abhängig vom Einzelfall.
Verbietet der Arbeitgeber das Rauchen am Arbeitsplatz, dann ist das Rauchen als Ruhepause anzusehen und von der
Arbeitszeit abzuziehen.
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