Unwirksamkeitsgründe
Für Mängel des Arbeitsvertrags gelten die gleichen Nichtigkeitsgründe wie für sonstige Rechtsgeschäfte.
Nichtigkeitsgründe können sein:
Für die Rechtsfolgen vor Vollziehung des Arbeitsvertrags gelten die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts. Danach ist das Arbeitsverhältnis oder einzelne Bestimmungen von Anfang unwirksam.
Für die Rechtsfolgen nach Vollziehung des Arbeitsvertrags gelten die Grundsätze vom faktischen Arbeitsverhältnis (s.u. faktisches Arbeitsverhältnis).
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
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