Überblick
Ein
Arbeitsvertrag (
§ 611a BGB@) kommt durch übereinstimmende
Willenserklärungen zustande.
Im Rahmen des Vertragsabschlusses ist von Bedeutung:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende Vorschriften greifen (
§ 105 GewO@).
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
Nähere Informationen, siehe
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