Kündigungserklärung
Mit der Kündigung begehrt eine Partei die Auflösung des Arbeitsvertrags
Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige
Willenserklärung. Daher ist die Kündigung erst wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugegangen ist (
§ 130 Abs. 1 BGB@). Eine Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn sie "in den Machtbereich des Erklärungsempfängers" gelangt. Die Kenntnisnahme vom Inhalt der Willenserklärung (hier: Kündigung) ist nicht erforderlich.
Für den
Zugang einer Willenserklärung gilt:
- Das Risiko des Zugangs trägt der Empfänger, soweit das Hindernis in seinen Risikobereich fällt z.B. Urlaub, Umzug, Krankenhaus. Die Möglichkeit der nachträglichen Zulassung einer verspäteten Kündigungsklage ist möglich (§ 5 KSchG@).
- Übergabe-Einschreiben geht mit Hinterlegung des Benachrichtigungsschreibens noch nicht zu, erst mit Abholung bei der Post.
- Einwurf-Einschreiben geht wie ein normales Schreiben zu.
- Die Willenserklärung gegenüber Minderjährigen wird erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 Abs. 1 BGB@).
- Die dem Arbeitgeber mitgeteilte Anschrift ist maßgebend, auch dann, wenn es um den Zweitwohnsitz handelt.
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
Nähere Informationen, siehe
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