Kündigungserklärung
Mit der Kündigung begehrt eine Partei die Auflösung des Arbeitsvertrags
Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige
Willenserklärung. Daher ist die Kündigung erst wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugegangen ist (
§ 130 Abs. 1 BGB@). Eine Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn sie "in den Machtbereich des Erklärungsempfängers" gelangt. Die Kenntnisnahme vom Inhalt der Willenserklärung (hier: Kündigung) ist nicht erforderlich.
Für den
Zugang einer Willenserklärung gilt:
- Das Risiko des Zugangs trägt der Empfänger, soweit das Hindernis in seinen Risikobereich fällt z.B. Urlaub, Umzug, Krankenhaus. Die Möglichkeit der nachträglichen Zulassung einer verspäteten Kündigungsklage ist möglich (§ 5 KSchG@).
- Übergabe-Einschreiben geht mit Hinterlegung des Benachrichtigungsschreibens noch nicht zu, erst mit Abholung bei der Post.
- Einwurf-Einschreiben geht wie ein normales Schreiben zu.
- Die Willenserklärung gegenüber Minderjährigen wird erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 Abs. 1 BGB@).
- Die dem Arbeitgeber mitgeteilte Anschrift ist maßgebend, auch dann, wenn es um den Zweitwohnsitz handelt.
(© jura-basic.de)
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