Kündigungsgrund
Eine außerordentliche Kündigung nach
§ 626 BGB@ bedarf eines wichtigen Kündigungsgrundes (siehe
fristlose Kündigung).
Für eine ordentliche Kündigung nach
§ 622 BGB@ ist ein Kündigungsgrund nicht erforderlich. Es genügt die Einhaltung der Kündigungsfrist (siehe
ordentliche Kündigung).
Bei einer ordentlichen Kündigung nach
§ 1 KSchG@, bedarf der Arbeitgeber eines bestimmten Kündigungsgrundes. Hat er keinen Kündigungsgrund ist die Kündigung unwirksam (siehe
Kündigung nach KSchG@).
Die Anwendung des
§ 1 KSchG@ ist abhängig von der Größe des Betriebes (siehe dazu
Betriebsgröße).
Angabe des Kündigungsgrundes
Die Angabe des Kündigungsgrundes in der Kündigung ist zur Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich. Der Gekündigte kann aber vom Arbeitgeber die Angabe der Kündigungsgründe verlangen (siehe Begründungspflicht).
Willkürverbot
Eine völlig willkürliche, menschenverachtende Kündigung ist wegen Sittenwidrigkeit unwirksam (
§ 138 Abs. 1 BGB@).