Rücksichtsnahmepflicht
Neben den Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers begründet das Arbeitsverhältnis auch Nebenpflichten.
Der Schuldner ist beispielsweise zur Rücksichtnahme verpflichtet (
§ 241 Abs. 2 BGB@,
§ 242 BGB@).
Durch die Rücksichtnahmepflicht obliegen dem Arbeitnehmer bestimmte Verhaltenspflichten:
- keine schädigende Äußerungen
- Verbot von Presse, Rundfunk, oder Fernsehen über Unternehmensinterna zu informieren.
- keine Annahme von Schmiergeld
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
Nähere Informationen, siehe
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