Die wesentlichen Vertragspunkte eines
Arbeitsvertrag ergeben sich aus dem Nachweisgesetz
Im Nachweisgesetz ist verankert, dass der Arbeitgeber spätestens 1 Monat nach Arbeitsbeginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hat.
Wenn ein entsprechender schriftlicher Nachweis fehlt, ist der Arbeitsvertrag trotzdem gültig.
Kürzübersicht über die wesentlichen Vertragsbedingungen (
§ 2 NachwG@):
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
Bei einem schriftlichen Arbeitsvertrag entfällt die Nachweispflicht, soweit der Vertrag die in
§ 2 Abs. 1- 3 NachwG@ geforderten Angaben enthält (
§ 2 Abs. 4 NachwG@).
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liegt vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Vertrag mit Namensunterschrift gezeichnet haben. Fehlt bei einem Arbeitsvertrag die Unterschrift einer Vertragspartei, dann liegt kein schriftlicher Vertrag vor.
Ein mündlich geschlossener Vertrag wird nicht dadurch zum schriftlichen Vertrag, dass der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegt und das unterschriebene Schriftstück an den Arbeitnehmer übergibt. Für einen schriftlichen Vertrag sind die Namensunterschriften aller Vertragsparteien erforderlich (siehe
Schriftform)