Rechtslage
Rz. 2
Nach
§ 308 Nr. 3 BGB@ ist ein Rücktrittsvorbehalt ohne Angaben von Gründen unwirksam. Der Verwender muss bei einem Rücktrittsvorbehalt in AGB die Gründe des Rücktritts angeben.
Bei einem Rücktrittsvorbehalt wegen Nichtverfügbarkeit der Leistung ist neben
§ 308 Nr. 3 BGB@ zusätzlich
§ 308 Nr. 8 BGB@ zu beachten.
Nach
§ 308 Nr. 8 BGB@ ist der Rücktrittsvorbehalt wegen Nichtverfügbarkeit unwirksam, wenn der Verwender sich in den AGB nicht verpflichtet,
- den Vertragspartner bei Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren (Infopflicht) und
- die Gegenleistung unverzüglich zu erstatten (Rückerstattungspflicht).
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