Handeln ohne Vertretungsmacht
Rz. 10
Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht, dann wird die Willenserklärung des Vertreters nicht der Person zugerechnet, in dessen Namen der Vertreter gehandelt hat.
Beim Handeln ohne Vertretungsmacht wirkt die Willenserklärung nicht für und gegen den Vertretenen. Eine Zurechnung ist nur möglich, wenn der Vertreter mit Vertretungsmacht handelt (vgl.
§ 164 Abs. 1 BGB@).
Kann die vom Vertreter abgegebene Willenserklärung dem Vertretenen nicht zugerechnet werden, dann ist das Rechtsgeschäft unwirksam, z.B. eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie von einem Vertreter ohne Vollmacht erklärt worden ist.
Etwas anderes gilt bei einem Vertrag. Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag ab, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab (
§ 177 Abs. 1 BGB@). Während dieses Schwebezustands ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung verweigert, dann ist der Vertrag endgültig unwirksam.
<< Rz. 9 ||
Rz. 11 >>