Unterschrift
Rz. 5
Der Vertreter muss offenbaren, dass er für einen anderen handelt.
Durch die Verwendung von „i.V.“ vor der Unterschrift bringt der Handelnde ausdrücklich zum Ausdruck, dass er in Vertretung für eine andere Person handelt und die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftstücks übernehmen will.
Bei der Verwendung i.A. (im Auftrag) bringt der Unterzeichner regelmäßig zum Ausdruck, dass er die Verantwortung für den Inhalt des Schreibens nicht übernehmen und lediglich Bote sein will (siehe
Unterschrift).
Für eine wirksame Vertretung ist nicht erforderlich, dass der Unterzeichnende ausdrücklich im fremden Namen handelt. Die Stellvertretung kann sich auch aus den Umständen ergeben (
§ 164 Abs. 1 BGB@). So kann sich durch die Verwendung eines Firmenstempels ein Handeln im fremden Namen ergeben (siehe
Stempel).
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