Wirkung der Vertretung
Rz. 8
Eine
Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (
§ 164 Abs. 1 BGB@). Rechtlich wird die Willenserklärung des Vertreters dem Vertretenen zugerechnet.
Beispiel: Bei einer wirksamen Stellvertretung kommt der
Vertrag mit dem Vertretenen und nicht mit dem Vertreter zustande. Die Willenserklärung des Vertreters wirkt für und gegen den Vertretenen (
§ 164 Abs. 1 BGB@). Dies gilt auch dann, wenn der Vertreter nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen handelt, sondern dies sich nur aus den Umständen ergibt (
§ 164 Abs. 1 BGB@).
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