Rechtsfolgen bei Verstoß
Rz. 15
- Vertrag als solchen -
Sind Vertragsklauseln ganz oder teilweise nach
§ 305 Abs. 2 BGB@ nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (
§ 306 BGB@).
- Einzelne AGB-Klausel -
Siehe dazu >> Gesamtnichtigkeit
- Gesamtnichtigkeit -
Verstößt der Inhalt einer AGB-Klausel gegen die
§ 307 ff. BGB@, so ist grundsätzlich die ganze Klausel unwirksam.
Diese Gesamtunwirksamkeit einer Klausel ergibt sich aus den
§ 307 ff. BGB@, die den Schutz des rechtsunkundigen Verwendungsgegnersbezwecken.
Besteht eine Klausel aus inhaltlich und sprachlich teilbaren Bestandteilen, dann ist eine Trennung zwischen wirksamen und unwirksamen Klauselbestandteilen möglich.
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