Spiel und Wette
Rz. 2
Wirksamer Vertrag
Spiel und Wette sind nicht sittenwidrig. Der geschlossene
Vertrag ist wirksam.
Unvollkommene Verbindlichkeit
Trotz des wirksamwen Vertrags wird durch Spiel oder Wette eine Verbindlichkeit nicht begründet (
§ 762 Abs. 1 BGB@).
Dem Schuldner steht es frei, die Leistung trotz fehlender Verbindlichkeit zu erbringen. Der Gläubiger hat weder einen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Verzugs.
Hat der Schuldner geleistet, kann das auf Gund des Spiels oder der Wette Geleistete nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat (
§ 762 Abs. 1 BGB@). Spiel- und Wettverträge bilden einen Rechtsgrund für erbrachte Leistungen. Dies gilt für den Spieleinsatz, als auch für den ausbezahlten Gewinn.
Das aus Spiel- und Wettverträgen keinen Erfüllungsanspruch erwächst, das Geleistete aber nicht zurückgefordert werden kann, begründen Spiel- und Wettverträge sog. unvollkommene Verbindlichkeiten.
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