Handeln im fremden Namen
Rz. 3
Für eine wirksame Stellvertretung ist neben der Vertretungsmacht auch ein
Handeln im fremden Namen erforderlich.
Das Handeln im Namen des Vertretenen ist ein tatsächlicher Akt nach außen. Dabei macht es keinen Unterschied,
- ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder
- ob die Umstände ergeben, dass die Erklärung in dessen Namen erfolgen soll (§ 164 Abs. 1 BGB@).
Durch die Verwendung von „i.V.“ vor der Unterschrift bringt der Handelnde ausdrücklich zum Ausdruck, dass er in Vertretung für eine andere Person handelt. Auch durch das Hinzusetzen eines Firmenstempels zur Unterschrift bringt der Unterzeichnende zum Ausdruck, dass er im fremden Namen handeln will.
Ein Handeln im fremden Namen ist aber auch ohne ausdrückliches Vertreterhandeln möglich, z.B. beim täglichen Einkauf kommt der Vertrag mit dem Unternehmer zustande, auch wenn der Kassierer kein Wort spricht. Denn bei unternehmensbezogenen Geschäften handelt der Angestellte im Namen seines Arbeitgebers, ohne dies ausdrücklich erklären zu müssen. Beim Einkauf von Waren im Laden ergibt sich das Handeln im Namen des Arbeitgebers aus den Umständen.
Auch bei einem Mieterhöhungsverlangen (
§ 558a Abs. 1 BGB@) genügt es, wenn sich die Vertretung des Wohnungsvermieters durch einen Bevollmächtigten (hier: die Hausverwaltung) aus den Umständen ergibt; einer ausdrücklichen Offenlegung der Vertretung und namentlichen Benennung des Vermieters bedarf es nicht (BGH, 02.04.2014 – VIII ZR 231/13, Leitsatz und Tz. 14).
Auch durch die Verwendung eines Firmenstempels kann sich aus den Umständen ein Handeln im fremden Namen ergeben (siehe
Stempel).
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