Fälligkeitszinsen
Fälligkeitszinsen sind Zinsen, die ab Fälligkeit zu zahlen sind.
Die Fälligkeit eines Anspruchs bestimmt den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Forderung fordern kann (siehe
Leistungszeit).
BGB:
Im Werkvertragsrecht hat der Besteller eines Werks eine in Geld festgesetzte Vergütung von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist (
§ 641 Abs. 4 BGB@). Der Werklohn wird mit der Abnahme fällig (siehe
Abnahme).
HGB:
Im Handelsrecht sind "Kaufleute untereinander" berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tag der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert (
§ 353 HGB@) werden.
Fälligkeit der Geldforderung bedeutet, dass der Gläubiger die Bezahlung fordern kann. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Bezahlung sofort fällig (
§ 271 Abs. 1 BGB@).
Anspruch auf Fälligkeitszinsen (Zinspflicht) setzt keinen Verzug voraus.
Verzug erfordert Fälligkeit und verschuldete Verzögerung (
§ 286 Abs. 4 BGB@).
Bei unverschuldeter Leistungsverzögerung können zwar keine Verzugszinsen aber Fälligkeitszinsen anfallen.
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
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