Wirkungen
- Insolvenzmasse -
Rz. 12
Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse), insbesondere durch Neuerwerb (vgl.
§ 35 InsO@).
Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht (Vermögensübersicht) aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden (
§ 153 InsO@).
Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse (
§ 36 InsO@), insbesondere unpfändbare Gegenstände gehören nicht zur Insolvenzmasse (
§ 36 InsO@). Ebenso gehören Sachen nicht zur Insolvenzmasse, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht (
§ 36 Abs. 2 InsO@).
Von der Insolvenzmasse sind die Masseverbindlichkeiten zu unterscheiden. Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die aus der Insolvenzmasse bevorzugt (vor anderen Verbindlichkeiten) bedient werden. Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen (
§ 53 InsO@). Die sonstigen Masseverbindlichkeiten sind in
§ 54 InsO@ geregelt.
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