Schriftform, Einleitung
Rz. 1
a) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die
Urkunde vom Aussteller
- eigenhändig durch Namensunterschrift oder
- mittels notariell beglaubigten Handzeichens
unterzeichnet werden (
§ 126 Abs. 1 BGB@).
Die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben, z.B. beim Verbraucherdarlehensvertrag (
§ 492 BGB@), bei der Kündigung des Arbeitsvertrags (
§ 623 BGB@), bei der Bürgschaftserklärung (
§ 766 BGB@), beim Schuldanerkenntnis (
§ 781 BGB@).
b) Durch die eigenhändige Namensunterschrift oder das notariell beglaubigte Handzeichen wird der Aussteller der Urkunde erkennbar und die Identität des Unterzeichners überprüfbar (sog. Identitäts- und Beweisfunktion). Daher ist bei der Schriftform die Verwendung eines Stempels mit der Namensunterschrift unzulässig. Die Namensunterschrift muss eigenhändig erfolgen, also im Original vorliegen.
Bei einem formbedürftigen Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen (
§ 126 Abs. 1 BGB@). Ein Vertrag unter Abwesenden, für den die gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist, kommt daher grundsätzlich nur dann rechtswirksam zustande, wenn sowohl der Antrag als auch die Annahme (§
§ 145 ff. BGB@) in der Form des
§ 126 BGB@ erklärt werden und in dieser Form dem anderen Vertragspartner zugehen (BGH, 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13, Rn. 30).
Beispiel: A unterschreibt einen formbedürftigen Vertrag und sendet diesen an B. B unterschreibt auf dem gleichen Schriftstück (Annahme des Angebots) und sendet das Schriftstück zurück. Erst mit Zugang des Schriftstücks bei A kommt es zum Vertragsschluss.
Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (
§ 126 Abs. 2 BGB@), z.B. es gibt zwei gleichlautende Vertragsurkunden (Schriftstücke), A unterschreibt das Schriftstück für B und B unterschreibt das Schriftstück für A (siehe Vertragsschluss,
Rz.11).
c) Von der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform (
§ 126 BGB@) ist die vertraglich vereinbarte Schriftform (
§ 127 BGB@) zu unterscheiden (siehe
vereinbarte Schriftform).
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt (nicht entspricht), ist nichtig (
§ 125 BGB@). Daher ist eine mündliche Erklärung oder eine Erklärung per E-Mail unwirksam, wenn eine Schriftform (Originalunterschrift) vorgeschrieben ist.
d) Die Schriftform des
§ 126 Abs. 1 BGB@ ist auf Willenserklärungen (Rechtsgeschäfte) beschränkt (BAG, 01.08.2018 - 7 AZR 882/16, Tz. 57). Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift mit der schon ihrem Wortlaut nach nur für Rechtsgeschäfte geltenden Vorschrift des
§ 125 BGB@ und der Stellung beider Bestimmungen im Gesetzesabschnitt über "Rechtsgeschäfte" und dort im Titel "Willenserklärung" (BAG, 09.12.2008 – 1 ABR 79/07, unter III.3b.aa).
Verwendet eine Norm den Begriff „schriftlich“ im Zusammenhang mit einer Willenserklärung, spricht dies für eine Unterwerfung unter die strenge Schriftform des
§ 126 Abs. 1 BGB@. Auf andere Erklärungen (z.B. schriftliche Mitteilungen, Unterrichtungen) ist die Bestimmung dagegen nicht unmittelbar anzuwenden. Für rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen gelten sie allenfalls entsprechend (BAG, 01.08.2018, Tz. 57).
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Rz. 2 >>