Begriff und Bedeutung
Grundsätzlich bedarf der
beschränkt Geschäftsfähige für Rechtsgeschäfte, die ihm nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (
§ 107 BGB@).
Für bestimmte Bereiche erlangt die beschränkt geschäftsfähige Person die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (z.B. für den Bereich des Taschengelds oder Arbeitsverhältnisses). Innerhalb dieser Bereiche kann der Minderjährige auch Rechtsgeschäfte tätigen, die zu seinem Nachteil sind. Für diese Bereiche ist er geschäftsfähig (sog. Teilgeschäftsfähigkeit). Die Teilgeschäftsfähigkeit ist an gesetzliche Vorgaben geknüpft.
Bereiche der Teilgeschäftsfähigkeit sind
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
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