Einleitung
Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Es fallen Verzugszinsen an. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (vgl.
§ 288 Abs. 1 BGB@).
Für Verzugszinsen müssen die Voraussetzungen eines Verzugs vorliegen.
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich (siehe
Verzug).
Der Verzugszinssatz ist abhängig vom Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ist variabel. Er wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht (siehe
Basiszinssatz). Ändert sich der Basisizinssatz, dann ändert sich auch der Verzugszinssatz. Über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum hinweg können unterschiedliche Zinssätze zur Anwendung kommen.
Ist an dem Geschäft ein Verbraucher nicht beteiligt, beträgt der gesetzliche Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz (
§ 288 Abs. 2 BGB@). Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ist davon abhängig, ob ein Verbrauchergeschäft oder Unternehmergeschäfte vorliegt.
Beim Verzugszinssatz handelt es sich nicht um einen Zeitraum-Zinssatz (z.B. für ein Jahr gültig), sondern um einen Tages-Zinssatz.
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