Private Normwerke
Rz. 4
Werden private Normwerke erlassen, dann wird das Urheberrecht an den privaten Normwerken durch
§ 5 Absatz 1 und 2 UrhG@ nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben (vgl.
§ 5 Abs. 3 UrhG@). In diesem Fall ist der Urheber lediglich verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen.
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