Verbreitung
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Privatkopien dürfen nicht verbreitet werden (
§ 53 Abs. 6 UrhG@).
Das Verbreitungsrecht steht dem Urheber zu (
§ 17 UrhG@).
Der Urheber kann bestimmen, ob er das Original oder eine Kopie des Originals
- der Öffentlichkeit anbieten oder
Der private Gebrauch ist auf den Familien- und Freundeskreis beschränkt (s.u. begrenzter Personenkreis).
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