Arbeitnehmer als Urheber
Rz. 2
Auf das Arbeitsverhältnis sind nach
§ 43 UrhG@ auch die Vorschriften über die Einräumung von Nutzungsrechten (
§ 31 ff UrhG@) anzuwenden,
- wenn der Urheber das Werk geschaffen hat,
- in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis,
- soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt
Danach hat der Arbeitnehmer alle Nutzungsrechte inne, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
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