Einleitung
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Nach dem Urheberrecht wird der Schöpfer der geistigen Leistung als Urheber angesehen (
§ 7 UrhG@). Gleichgültig ist, ob es sich bei dem Schöpfer um eine selbständige Person oder um eine Person in einem abhängigen Arbeits- oder Dienstverhältnis handelt. Daher sind weisungsabhängige Beschäftigte als Urheber ihrer geistigen Schöpfung anzusehen (sog.
Schöpferprinzip).
Der kreative Beschäftigte ist Inhaber der Urheberrechte.
Die
Urheberpersönlichkeitsrechte und die
Verwertungsrechte des kreativen Beschäftigten sind unübertragbar. Sie verbleiben bei ihm, und können nicht auf den Arbeitgeber übertragen werden.
Der Urheber kann der Nutzung des Werks durch Dritte zustimmen. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (siehe
Nutzungsrechte).
Für das Arbeitsverhältnis gibt es Sonderregelungen in Bezug auf die Nutzungsrechte. Diese Regelungen regeln das Spannungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer-Urheber:
- Beschäftigter erstellt ein Werk (z.B. Buch, Bild) , § 43 UrhG@ (hier),
Von der urheberrechten sind die verwandte Schutzrecht zu unterscheiden.
Soweit ein Schutzrecht nicht auf die persönliche Leistung abstellt, sondern auf den finanziellen oder technischen Aufwand der Leistung, ist Inhaber des Schutzrechts derjenige, der den Aufwand trägt. Das ist in einem Arbeitsverhältnis nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber (siehe
verwandte Schutzrechte).
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