Vortragsrecht
Rz. 5
a) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen (
§ 19 Abs. 1 UrhG@), also live vorzutragen.
Der Urheber eines Sprachwerkes hat das Recht zu bestimmen, ob sein Werk vorgetragen wird.
Sprachwerke sind äußerlich erkennbar gemachte Gedankenausdrücke, durch Sprache, wie Reden oder Schriftzeichen. Daher gehören auch Schriftwerke zu den Sprachwerken (
Sprachwerkes).
Wer ein Buch öffentlich vorlesen will, benötigt die Zustimmung des Buchautors. Der Buchautor hat das Vortragsrecht hinsichtlich der Wiedergabe seines Buchinhalts.
b) Wer eine Rede (einen Vortrag) auf einen Bild- oder Tonträger aufnimmt erstellt eine Vervielfältigung nach
§ 16 UrhG@ und bedarf der Zustimmung des Urhebers (Redners). Zulässig sind zwar einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern (
§ 53 Abs. 1 UrhG@), dies gilt aber nicht für die Aufnahme öffentlicher Vorträge. Die Aufnahme öffentlicher Vorträge auf Bild- oder Tonträger ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig (
§ 53 Abs. 7 UrhG@). Bei der Aufnahme von Reden ist auch das Recht am eigenen Bild und dem gesprochenen Wort noch von Bedeutung. Diese leiten sich aus dem Persönlichkeitsrecht ab (siehe
Persönlichkeitsrecht).
Das Mitschreiben einer Rede ist eine Vervielfältigung, für diese gilt
§ 53 Abs. 7 UrhG@ nicht, sodass es zur Anwendung von
§ 53 Abs. 1 UrhG@ kommt.
c) Die Wiedergabe eines Vortrags durch Bild- oder Tonträger erfordert die Zustimmung des Urhebers (siehe Wiedergabe durch Datenträger,
Rz.11)
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