Schreiben mit Darstellungen
Rz. 13
Wissenschaftliche Arbeiten mit Zeichnungen oder Tabellen (Darstellungen wissenschaftlicher Art) werden einheitlich als
Schriftwerk iSd
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG@ angesehen, da im Vordergrund der Text (Gedankenausdrücke in Schriftzeichen) steht. Die Darstellungen dienen lediglich der Ergänzung des Textes und sind Bestandteil des Schriftwerks (vgl. BGH, 21.111.1980 - I ZR 106/78 unter I.1., Staatsexamen).
Gleiches gilt für Gebrauchstexte mit technischen Darstellungen, z.B. Gebrauchsanweisung mit technischen Darstellungen.
Bei Schreiben mit Darstellungen (z.B. Zeichnungen, Tabellen) können die Darstellungen iSd
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG@ einen eigenen urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn sie als eine persönliche geistige Schöpfung iSd
§ 2 Abs. 2 UrhG@ anzusehen sind.
Urheberrechtlich geschützte Darstellungen dürfen ohne Zustimmung des Urhebers als Zitat verwendet werden (siehe
Zitat).
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