Tabellen
Rz. 12
Zu den Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art gehören Tabellen (vgl.
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG@).
Tabellen erlangen urheberrechtlichen Schutz, wenn die tabellarischen Darstellungen einen gewissen Grad an Gestaltungshöhe haben (siehe Gestaltungshöhe,
Rz.6).
Geschützt wird die Art der Darstellung, das Layout der Tabelle, die Formgebung (Gestaltung). Auf den Inhalt der Tabelle kommt es nicht an. Der Inhalt kann einfach sein. Maßgebend ist, wie der Inhalt der Tabelle dargestellt wird.
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