Designschutz
Rz. 6
Im Bereich der angewandeten Kunst kann an einem Gegenstand Urheber- und Designchutz bestehen.
Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat (§ 2 DesignG).
Ein Design ist eine zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon und die Erscheinungsform sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Ein Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis (§ 1 DesignG).
Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Es hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist (§ 2 Abs. 2 und 3 DesignG).
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