Quellenangabe
Rz. 18
Da der Urheber sein Werk in einem anderen Werk als Zitat nach
§ 51 UrhG@ dulden muss, hat er das Recht auf Namensnennung. Die Pflicht zur Ouellenangabe ergibt sich aus
§ 63 Abs. 1 UrhG@. Dort ist
§ 51 UrhG@ ausdrücklich genannt.
Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erscheinen ist.
Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist (
§ 63 Abs. 3 UrhG@).
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