Verbreitungsrecht
Rz. 7
Dem Urheber steht das Verbreitungsrecht zu. Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (
§ 17 Abs. 1 UrhG@).
Inverkehrbringen bedeutet, dass das Werk den Bereich des Urhebers verlässt und in den Handelsverkehr gelangt (Siehe dazu
Verbreitungsrecht).
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