Belegschaftsfotos
Rz. 7
Bei einem Belegschaftsfoto sind
- die Rechte des Fotografen und
- der abgebildeten Arbeitnehmern
zu beachten.
Vom Fotograf erstellte Belegschaftsfotos sind entweder Lichtbilder oder Lichtbildwerke.
Die abgebildeten Personen haben keine Urheberrechte. Nach
§ 7 UrhG@ gilt das
Schöpferprinzip.
Hinsichtlich der abgebildeten Personen ist das Recht am eigenen Bild nach
§ 22 KUG@ zu beachten. Danach dürfen Bildnisse (z. B. Fotos) nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (
§ 22 KUG@), z.B. auf der Homepage des Arbeitgebers.
Probleme können auftreten, wenn eine auf dem Foto abgebildete Person aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (siehe
Recht am eigenen Bild).
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