Gesamthandsgemeinschaft
Rz. 4
Die Miturheber bilden kraft Gesetz eine Miturhebergemeinschaft, die eine Gesamthandsgemeinschaft.
Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes (
§ 8 Abs. 1 UrhG@).
Bei der Miturheberschaft steht
- das Recht zur Veröffentlichung und
- das Recht zur Verwertung des Werkes und
- das Recht zur Änderung des Werkes
den Miturhebern zur gesamten Hand zu.
Die Miturheberschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Der einzelne Miturheber darf nicht alleine über die einzelnen Rechte verfügen (siehe Urhebergemeinschaft,
Rz.5).
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