Privatzweck
Rz. 2
Vervielfältigungen zu privaten Zwecken sind zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen (
§ 53 Abs. 1 UrhG@).
Kein Privatgebrauch liegt vor, wenn Kopien für eigene gewerbliche oder berufliche Zwecke erstellt und verwendet werden. Beide Zwecke dienen der Einnahmenerzielung (Erwerbszwecken).
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