Einleitung
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Computerprogramme können geschützte Werke sein (
Details).
Erstellt ein Arbeitnehmer ein Werk in Erfüllung seiner Arbeitsverpflichtungen, ist der Arbeitnehmer der Urheber.
Urheber ist der Schöpfer der geistigen Leistung (
§ 7 UrhG@).
Zu den Rechten des Urhebers gehören die
Urheberpersönlichkeitsrechte und die
Verwertungsrechte.
Der Urheber kann Dritten ein
Nutzungsrecht an seinem Werk einräumen (
§ 31 Abs. 1 UrhG@).
Für das Arbeitsverhältnis gibt es Sonderregelungen zum Nutzungsrecht. Die Sonderregelungen sind abhängig von der Werkart.
- Beschäftigter erstellt ein Computerprogramm, § 69b UrhG@ (hier).
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