Schutzdauer
Rz. 13
Die Schutzdauer beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei Miturheber nach dem Tod des letzten Urhebers (
§ 64 UrhG@).
Das Urheberrecht und die von ihm abgespalteten Nutzungsrechte selbst können nicht verwirkt werden. Sie gelten bis zum Ablauf der Schutzdauer (siehe Verwirkung,
Rz.14).
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