Sonstige Rechte
Rz. 7
Zugang zu Werkstücken
Der Urheber kann vom Besitzer den Zugang zu seinem Werkstück verlangen, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist (
§ 25 Abs. 1 UrhG@).
Vergütungsanspruch bei Weiterveräußerung
Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von fünf % des Veräußerungserlöses zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 50 Euro beträgt (
§ 26 Abs. 1 UrhG@).
Vergütungsanspruch bei Werk-Vermietung durch Dritte
Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen (
§ 27 Abs. 1 UrhG@)
Vergütungsanspruch bei Werk-Verleihung durch Dritte
Der Urheber hat einen Vergütungsanspruch, wenn Büchereien (Gemeinde-, Hochschul-, Volksbüchereien) Werke oder Vervielfältigungen von Werken verleihen (
§ 27 Abs. 2 UrhG@).
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