Bildwerk nachmalen
Rz. 7
Das Vervielfältigungsrecht des Urhebers erfasst das detailgenaue Nachmalen eines urheberrechtlich geschützten Bildes. Daher bedarf eine Nachbildung der Zustimmung des Urhebers.
Eine Ausnahme gibt es für den privaten Zweck (
§ 53 UrhG@). Zulässig ist auch, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei zu vervielfältigen (
§ 59 UrhG@).
Von der Vervielfältigung eines Werkes ist die
Bearbeitung eines Werks (
§ 23 UrhG@) und die
freie Benutzung eines Werks (
§ 24 UrhG@) abzugrenzen.
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