Gedankenausdruck
Rz. 2
Nicht jede Darstellung i.S.d.
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG@ ist urheberrechtlich geschützt. Die Darstellung muss ein persönliche geistige Schöpfung sein (
§ 2 Abs. 2 UrhG@).
Die geistige Schöpfung erfordert eine geistige wahrnehmbare Leistung.
Gedanken können durch Schrift, Zeichen oder sonstige Darstellungen ausgedrückt werden (siehe Darstellung,
Rz.3).
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