Belegfunktion
Rz. 4
Das wesentliche Merkmal eines Zitats besteht darin, dass ein fremdes Werk genutzt wird, um eigene Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den eigenen Aussagen zu ermöglichen (vgl. BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15, unter III.2).
Dabei muss der Nutzer eines geschützten Werks, der sich auf das Zitatrecht berufen möchte, zwingend eine direkte und enge Verknüpfung zwischen dem zitierten Werk und seinen eigenen Überlegungen herstellen (vgl. BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15, unter III.2).
Das fremde Werk soll dazu dienen, dass ein Leser die Gedanken des Zitierenden nachvollziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass der Zitierende sich ausführlich mit dem zitierten Werk auseinandersetzt (BGH aaO, unter III. 2b). Erforderlich ist nach dem BGH lediglich die Herstellung einer Verbindung zwischen übernommenen Werk und den eigenen Gedanken (BGH, 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, Tz. 31). Diese Verbindung kann vorliegen, wenn ein fremdes Werk der eigenen Argumentation hilft (als Beleg der eigenen Argumentation dient), wenn das fremde Werk aus einer Behauptung eine bewiesene Tatsache machen kann.
Im zu entscheidenden Fall hat der BGH als Zitat ausreichen lassen, dass ein fremdes Werk (Interview) als Beleg für eine eigene Behauptung (selbständige Ausführung) verwendet worden ist, ohne dass die Zitierende sich näher mit dem Interview auseinandersetzte.
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